Jeder Musiker, Sänger oder Komponist muss sich mit Fragen wie „Was genau sind Urheberrechte, und wie werde ich dafür eigentlich fair entschädigt?“ oder „Ueber welche Rechte verfüge ich sonst noch?“ auseinandersetzen. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, auf einen Grossteil seiner (zukünftigen) Einkünfte zu verzichten. Deshalb ist es – nicht nur im Digitalen Zeitalter – von grösster Wichtigkeit, sich diesem Thema zu widmen. Mehr dazu in den folgenden vier Punkten:
Das Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt die Geistige Schöpfung in Kunst und Literatur. Wenn Ihr einen Song komponiert und/oder getextet habt, der einen individuellen Charakter aufweist und als „Neu-Schöpfung“ gilt, dann seid Ihr bereits Urheber. Der entsprechende Schutz tritt ab sofort in Kraft, und nur Ihr, als die Urheber, habt ab sofort das Recht darüber entscheiden zu dürfen, wie, wann, wo und in welcher Form dieses Werk veröffentlicht werden darf. Entscheidet Ihr Euch dazu, Euer Werk öffentlich zu publizieren, dann empfiehlt sich die Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft wie bspw. der SUISA oder der GEMA. Deren Auftrag ist es, ähnlich einem Treuhänder, zu überprüfen, wann und wo Euer Werk gespielt oder verwertet worden ist. Dafür könnt Ihr der Verwertungsgesellschaft mittels „Wahrnehmungsvertrag“ entsprechende Rechte übertragen. Diese schüttet abzüglich ca. 10% der Einnahmen die eingetriebenen Gelder in Form von Tantiemen an die Urheber aus.Obschon der „Schutz“ Eures Werkes im Moment der Entstehung in Kraft tritt, bleibt denn noch im Zweifelsfall die Frage bestehen, ob man die Originalität gegebenenfalls auch „beweisen“ kann. Hierzu reicht die einfache Registrierung bei einer Verwertungsgesellschaft leider nicht aus. Wer auf altmodische oder preisintensive Lösungen wie „Hinterlegung bei einem Anwalt“ oder „Zusendung des Titels via postalischem Wege per Einschreiben“ verzichten möchte, für den bietet iMusician den MusicLocker, einen zeitgemässen Online-Safe, der Deine Daten verschlüsselt überträgt und mittels Zeitstempel registriert.
Einen Teil Eurer Urheberrechte könnt Ihr fakultativ auch einem sogenannten Musikverlag übertragen. Dessen Primär-Aufgaben haben sich im Laufe der Zeit massiv geändert. Kümmerte sich ein Musikverlag – analog zum Verleger in der Buchbranche – früher um den Notendruck, so konzentriert sich dieser heutzutage vor allem um Synchronisationsrechte (Film, TV, Game etc) und/oder als Schnittstelle zwischen Komponisten/Textern und Musiklabels.Einfach gesagt, der Musikverlag muss zur „Verbreitung Eures Werkes“ beitragen und Euch als Urheber massgebend unterstützen.
Die Leistungsschutzrechte
Die dem Urheberrecht „verwandten Schutzrechte“ - in Anlehnung an die Nachbarschaft zum Urheberrecht („Neighbouring Rights“) – decken im vorliegenden Fall und in Bezug auf Musik die Rechte der ausübenden Künstler ab.Ob Sänger, Instrumentalist, Musikproduzent oder Interpret – auch deren „künstlerische Darbietungen“ können erheblich zum Erfolg eines Werkes beitragen, weshalb die Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler eingeführt worden sind. Das heisst konkret, dass Ihr auch als Musiker, Interpret usw. dazu berechtigt seid, entsprechend vergütet zu werden.Pflicht jedoch ist, dass Ihr unmittelbaren Einfluss auf die künstlerische Interpretation des urheberrechtlich geschützten Werkes gehabt habt. Als Toningenieur seid Ihr bspw. nicht berechtigt, jedoch als Musikproduzent, der dem entsprechenden Werk seinen persönlichen „Sound-Stempel“ aufgedrückt hat und massgeblich am kreativen Prozess beteiligt war.
Auch hierfür gibt es Verwertungsgesellschaften wie die SwissPerform oder die GVL, welche auch mit Herstellern von Ton- und Tonbildträgern (Musiklabels) Verträge abschliessen („Produzierende Phono“).